Header

Suchergebnisse für den Begriff Arzneimittelgesetz

Ihre Suche nach dem Begriff Arzneimittelgesetz ergab 3 Treffer. Klicken Sie auf den Titel um sich weitere Details anzeigen zu lassen.
Oder starten Sie eine neue Suche!

Institute und Ärzte ☆ Informationen zu Rahmenbedingungen der klinischen Forschung, Hintergrund, Ablauf, Zielsetzung, Vorschriften und Gesetzgebung

ICH (International Conference on Harmonisation of technical requirements for registration of pharmaceuticals for human use)
http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Scientific_guideline/2009/09/WC500002874.pdf

GCP (Good Clinical Practice)
http://bundesrecht.juris.de/gcp-v/

info: juris.de ist ein Service der Regierung mit kostenloser Bereitstellung von Bundesgesetzen

Richtlinie 2001/20/EG (des Europäischen Parlaments und des Rate): 
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2001L0020:20070126:DE:PDF

AMG (Arzneimittelgesetz)
Arzneimittelgesetz)">http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/index.html

Recist (Response Evaluation Criteria in Solid Tumors)
http://irrecist.com/recist/recist-comparative/01.html

ECOG (Eastern Cooperative Oncology Group- criteria)/ Karnowsky
http://akstudien.de/upload/docs/ECOG-Karnofsky.pdf

CTCAE (Common Terminology Criteria for Adverse Events)
https://www.eortc.be/services/doc/ctc/CTCAE_4.03_2010-06-14_QuickReference_5x7.pdf

Patientenverfügung
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html

 

Datenschutzerklärung entsprechend der neuen DSGVO

https://www.studienurologie.de/datenschutzerklaerung/

Adresse: http://www.studienurologie.de/informationen/institute-und-aerzte/ Treffer-Übereinstimmung: 0,07

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM ), Ethikkommission, Regierungspräsidium, Amt für Strahlenschutz, Paul Ehrlich Institut (PEI)

Damit das Arzneimittel auf den Markt kommen kann, muss es offiziell zugelassen werden. Die Studien der Phase I bis III werden benötigt, um diesen Zulassungsantrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM ) zu stellen.

Die Behörde prüft alle vorhandenen Daten in Hinblick auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und pharmazeutische Qualität und entscheidet, ob der Vermarktung des neuen Arzneimittels zugestimmt wird. Erst nach der Zulassung ist das Arzneimittel in der Apotheke erhältlich.

Bei vielen Arzneimitteln benötigt der Patient ein Rezept vom Arzt, um das Medikament zu erhalten (= verschreibungspflichtige Arzneimittel).

Kontrolle durch den Gesetzgeber

Klinische Studien sind sehr streng vom Gesetzgeber geregelt und werden von verschiedenen Institutionen überwacht:

Ethikkommission

  • Prüft jedes Studienprotokoll unter rechtlichen und ethischen Aspekten zum Schutz des Patienten (sowie des Prüfarztes) vor ethisch nicht vertretbaren und rechtlich unzulässigen Handlungen.
  • Die Ethikkommissionen werden nach Landesrecht gebildet und sind zum Patientenschutz gesetzlich vorgeschrieben (z. B. nach Arzneimittelgesetz) und behördlich registriert.
  • Sie setzen sich aus Mitgliedern unterschiedlicher Professionen zusammen (z. B. Ärzte, Naturwissenschaftler, Rechtswissenschaftler, Philosophen und Theologen).

Bundesoberbehörde

  • Das zuständige Regierungspräsidium überprüft die Qualifikation des Prüfzentrums und der Prüfarzte. Es kontrolliert die vorschriftsgemäße Durchführung der klinischen Studie. 

Amt für Strahlenschutz

  • Regelt alle Belange in Studien, in denen diagnostische oder therapeutische Strahlen angewendet werden sollen. Die Strahlendosis muss für die, in einem Studienprotokoll festgelegte, bildgebende Diagnostik im Vergleich zu jeder üblichen Nachsorge vertretbar sein.

Bundesamt für Pharmazeutika BfArm /  Paul Ehrlich Institut PEI

  • Kontrolliert die Studienmedikamente, ihre ordnungsgemäße Herstellung  nach den Reinheitsgesetzen etc.

 

Kontaktadressen finden Sie in unseren Links

Adresse: http://www.studienurologie.de/klinische-forschung/die-gesetzgebung-zur-klinischen-studie/ Treffer-Übereinstimmung: 0,01

Das Arzneimittelgesetz, AMG definiert den Rahmen jeder Forschung mit Menschen zum Ziel der Prüfung klinischer oder pharmakologischer Wirkung u. Nebenwirkung